«Geschenkt ist geschenkt»
Groner Rechtsanwälte · Scheidungs- & Familienrecht
Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht?
Von Dipl. Ing. Michael Kägi, redaktioneller Mitarbeiter · Zürich
Ein junger Brite schenkt seiner Freundin einen Gaming-PC für 2700 Franken. Einen Tag nach ihrem Geburtstag macht sie Schluss – und behält das Geschenk. Was sagt das Schweizer Recht dazu?
Der Fall kursierte kürzlich auf Reddit und sorgte für rege Diskussionen: Ein 21-jähriger Brite hatte seiner acht Jahre älteren Freundin zum Geburtstag einen teuren Gaming-Computer geschenkt – auf ausdrücklichen Wunsch der Dame, inklusive Markenvorgabe. Einen Tag nach der Bescherung trennte sie sich von ihm. Über gemeinsame Freunde stellte er dann ernüchtert fest: Sie hatte die Trennung seit Monaten geplant und nur noch auf das Geschenk gewartet.
Er nennt es eine «teure Lektion». Aber hätte er rechtlich eine Chance gehabt, den Computer zurückzufordern? Und wie wäre ein solcher Fall nach Schweizer Recht zu beurteilen?
Kurze Antwort: Nein – in aller Regel nicht. Aber wie so oft im Recht steckt der Teufel im Detail.
Der Grundsatz: Geschenkt bleibt geschenkt
Im Schweizer Recht gilt: Ist eine Schenkung einmal rechtlich vollzogen – also das Geschenk übergeben und angenommen – kann der Schenker es grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückfordern. Das Obligationenrecht (OR) schützt die Rechtssicherheit des Beschenkten. Ein Geschenk ist ein Geschenk – keine Investition auf Gegenseitigkeit, kein Darlehen auf Widerruf.
Auch die Tatsache, dass die Freundin die Trennung offensichtlich von langer Hand geplant hatte, ändert daran rechtlich wenig. Moralisch verwerflich – juristisch in der Schweiz kaum angreifbar. Das ist unbefriedigend, aber konsequent: Das Recht kann nicht jede menschliche Niedertracht sanktionieren.
Die Ausnahmen: Art. 249 OR
Das Gesetz sieht in Art. 249 OR drei strenge Ausnahmen vor, bei denen eine vollzogene Schenkung widerrufen und zurückgefordert werden kann:
Ausnahme 1
Schwere Straftat gegen den Schenker
Der Beschenkte hat eine schwere Straftat gegen den Schenker oder eine ihm nahestehende Person begangen – etwa Körperverletzung, Betrug oder Nötigung.
Ausnahme 2
Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten
Der Beschenkte hat seine gesetzlichen familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Schenker oder dessen Angehörigen schwer verletzt – etwa Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern.
Ausnahme 3
Nichterfüllung einer vereinbarten Auflage
Die Schenkung war mit einer konkreten Bedingung verknüpft – einer sogenannten Auflage – und der Beschenkte erfüllt diese unberechtigt nicht. Ohne ausdrückliche Auflage greift diese Ausnahme nicht.
Wichtig: Ein Widerruf muss innert eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrundes erfolgen. Und zurückgefordert werden kann nur, was beim Beschenkten noch tatsächlich vorhanden ist.
Ein Schweizer Fall: Der Oldtimer-Streit
Wie schwierig es ist, ein Geschenk nach einer Trennung zurückzubekommen, musste auch ein Thurgauer erfahren. Er hatte gemeinsam mit seiner Frau einen Oldtimer für 7500 Franken erworben und das Paar steckte über die Jahre weitere 30’000 Franken in die Restaurierung. Als er seine Frau wegen Untreue verliess, verkaufte sie das Auto ohne sein Wissen.
Vor dem Bezirksgericht behauptete sie, er habe ihr das Auto geschenkt. Da es keine schriftliche Vereinbarung gab, endete der Prozess mit einem Freispruch für die Frau – und obendrauf einer Entschädigung zu ihren Gunsten. Der Fall illustriert das zentrale Problem: Ohne schriftliche Dokumentation ist im Streitfall oft kaum zu beweisen, was als Schenkung gemeint war und was nicht.
Sonderfall: Verlobungsgeschenke und Erbrecht
Für Verlobungsgeschenke gilt eine Spezialregel: Kommt die Hochzeit nicht zustande, können Verlobungsgeschenke – darunter Verlobungsringe – grundsätzlich zurückverlangt werden. Hier bricht das Gesetz ausnahmsweise mit dem Grundsatz «geschenkt ist geschenkt», weil die Schenkung erkennbar an die Bedingung der Heirat geknüpft war.
Erbrechtlich gibt es zudem eine weitere Einschränkung: Nach dem Tod des Schenkers können übergangene Erben oder Pflichtteilsberechtigte Schenkungen unter Umständen anfechten oder herabsetzen lassen – insbesondere wenn diese in den letzten fünf Jahren vor dem Tod getätigt wurden, um das Erbe zu schmälern.
Fazit
Der Brite hatte rechtlich – zumindest nach Schweizer Recht – keine realistische Handhabe. Wer sich von seiner Partnerin strategisch ausnutzen lässt, trägt den Schaden in aller Regel selbst. Das Recht schützt nicht vor Naivität, und das ist im Grundsatz auch richtig so.
Was der Fall aber lehrt: Wer in einer Beziehung grössere Vermögenswerte verschenkt, sollte sich bewusst sein, dass diese im Streitfall unwiederbringlich weg sein können. Gerade bei Schenkungen im Rahmen von Beziehungen oder in der Ehe empfiehlt es sich, Absprachen schriftlich festzuhalten – auch wenn das romantisch betrachtet wenig verlockend klingt. Ein kurzer schriftlicher Vermerk kann im Ernstfall viel Ärger, Zeit und Geld ersparen.
Quellen
Köhne, W.: «Trennung nach teurem Geburtstagsgeschenk: Er will es zurück», Blick, 9. Juni 2026.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 249 – Widerruf der Schenkung.
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