Familienrecht

«Die KESB – das träge Ungeheuer»

KESB – Groner Rechtsanwälte Zürich

Groner Rechtsanwälte · Familienrecht

Die KESB – das träge Ungeheuer

Von Dr. iur. Roger Groner · Zürich

Wer jemals mit der KESB zu tun hatte, egal in welchem Kanton, wundert sich, dass die Behörde nichts macht, auch nicht nach Wochen oder Monaten, oder ist über die «unfaire» Behandlung schockiert. Eine mittlere Meinung findet sich selten, so mein Eindruck als Scheidungsanwalt.

Zugegeben, als Anwalt hat man selten mit zufriedenen Leuten zu tun. Wer einen Anwalt aufsucht, macht dies nicht unüberlegt, sondern weil er ein Problem lösen muss, das er alleine nicht bewältigt.

Die Gefährdungsmeldung

Am Anfang eines KESB-Verfahrens steht eine «Gefährdungsmeldung». Die KESB wird über Missbrauch in der Regel von Kindern und Jugendlichen informiert. Die allermeisten Gefährdungsmeldungen stammen von getrennten Eltern. Nur ganz selten erfolgen Gefährdungsmeldungen von Personen, die dazu verpflichtet sind. Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport sind verpflichtet, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzureichen. Dies gilt, wenn sie berufsbedingt regelmässig Kontakt zu Kindern haben, konkrete Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung erkennen und die Situation nicht aus eigener Kraft im Berufsalltag beheben können.

Meine Erfahrung als Scheidungsanwalt ist, dass sich Mitglieder der KESB selten exponieren wollen. Ist dies eine Schweizer Tugend? Wahrscheinlich steckt der Gedanke dahinter, dass eine gewisse Verantwortung immer noch den Eltern überlassen wird, die nach ihrem Ermessen entscheiden sollen, was das Beste für die Kinder ist, welcher Erziehungsstil passt.

Die Abklärungsphase

Alsdann folgt die «Abklärungsphase». Das Abklärungsteam der KESB – bestehend aus Fachpersonen – hat zu ermitteln, ob das Wohl eines Kindes tatsächlich gefährdet ist. So wird beispielsweise abgeklärt, ob es in der Familie häusliche Gewalt, Vernachlässigung oder andere Belastungen gibt. Dazu werden die Eltern zu Gesprächen eingeladen, die Kinder befragt. Ausnahmsweise erfolgt ein Augenschein vor Ort. Wird die KESB tätig, erfolgt in vielen Fällen eine Delegation an Dritte, wie etwa privatwirtschaftliche Mediationsstellen, die zwischen Eltern vermitteln, das Gespräch zwischen ihnen «verbessern» oder eine gewisse Überwachung der Situation über einen längeren Zeitraum gewährleisten soll.

Nach dieser Abklärungsphase versucht die KESB, eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine «Anordnung» bzw. eine «Verfügung». Leitlinie ist dabei das «Kindeswohl», ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der häufig nicht richtig konkretisiert wird. Häufig sind Eltern schockiert, was dem Kindeswohl nicht entspricht und was noch geht. Die Meinung darüber variiert auch, je nach involviertem KESB-Mitarbeiter. Gelegentlicher Kokainkonsum des Vaters, der die Kinder an den Wochenenden betreut, wird durchaus toleriert. Wird ein Elternteil aber in Anwesenheit der Kinder wiederholt betrunken angetroffen, ist dies ein «no go».

Diese Abklärungsphase dauert lange, sehr lange. Je nach Mitarbeiter und Behörde geht es Monate, bis über eine erste Reaktion erfolgt. In einzelnen Fällen haben Eltern über Jahre hinweg mit der KESB Kontakt gehabt, ohne dass der Fall je abgeschlossen wurde.

Das Beschwerdeverfahren

Wenn die Eltern oder das Kind mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind, steht ihnen die Beschwerde zur Verfügung. Dazu muss die KESB vorher eine Verfügung schreiben, d.h. eine Anordnung treffen. Im Kt. Zürich ist die Beschwerdeinstanz der Bezirksrat. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, d.h. solange die Beschwerde hängig ist, erfolgt rein gar nichts. Gewisse KESB haben die Unart, in ihren Verfügungen, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sie berufen sich auf eine Dringlichkeit, die häufig gar nicht besteht. Nun muss die Beschwerdeinstanz auf Antrag entscheiden, ob effektiv die Anordnung zu vollziehen ist, obwohl noch gar nicht rechtskräftig darüber entschieden worden ist.

Die Beschwerde ist zu begründen. Bei Laien werden die Anforderungen an die Begründung tief gehalten, was gutem Schweizer Pragmatismus entspricht. Häufig geht es darum, dass die KESB gar nicht verstanden hat, um was es geht. Sie hat die Akten falsch gelesen oder will Anordnungen treffen, die unangemessen sind, dem Wohl des betroffenen Kindes zuwiderlaufen, dieses belasten oder allgemein über das Ziel hinausschiessen und dem Kind noch mehr schaden. Auch das Beschwerdeverfahren dauert aber eine Weile. Erfahrungsgemäss benötigt die Rechtsmittelinstanz über ein Jahr, bis sie einen Entscheid geschrieben hat.

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Dr. Roger Groner berät Sie diskret und kompetent – in Zürich und international.


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