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Wirtschaftsrecht

 

Wirtschaftsrecht ist eines unserer Hauptgebiete. Dr. iur. Roger Groner berät  diverse Fonds, Private-Equity-Investoren und Target Companies sowie eine Investment Bank bei Transaktionen und Restrukturierungen. Roger Groner hat das Standardwerk im Private Equity-Recht geschrieben ("Private Equity Recht", Bern 2007) sowie zusammen mit Prof. Dr. Peter Nobel das Grundlagenwerk "Aktienrechtliche Entscheide" (Bern 2006).

 

"Wirtschaftsrecht" ist die Bezeichnung für die Rechtsgebiete, die Unternehmen, Unternehmer, Mitarbeiter, Kunden etc. sowie ihre Beziehungen untereinander regeln. Zum Wirtschaftsrecht wird namentlich Gesellschafts-, Steuer-, Vertrags-, Arbeits- und Immaterialgüterrecht gezählt. Weiter kommen Bankenrecht, Boersenrecht und Ausländerrecht dazu.

 

Kerngebiet des Wirtschaftsrecht ist das Gesellschaftsrecht. Dieses regelt die rechtliche Form, in der das Unternehmen gebildet ist (Aktiengesellschaft, GmbH, Kollektivgesellschaft, Einzelfirma etc.). Die meisten Schweizer Unternehmen sind in der Form der Aktiengesellschaft organisiert (neuerdings werden aber mehr GmbH's als AG's gegründet), so dass das Aktienrecht eine zentrale Rolle spielt.

 

Weitere Auskünfte sind auf www.unternehmensgründung.ch und www.startups.ch erhältlich.

 

Nach Art. 620 Abs. 1 OR, der ersten Bestimmung des Aktienrechts, ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

 

Die gesetzliche Definition reflektiert gewisse Rechte und Pflichten der AG (eigene Rechtspersönlichkeit und Firma) und der Aktionäre (Ausschluss der persönlichen Haftung). Sie erklärt jedoch weder die Funktion der AG noch die Motive der Personen, die sich an ihr beteiligen.

 

Die AG ist keine reale Person. Bis jetzt hat noch niemand eine Aktiengesellschaft auf der Strasse herumlaufen sehen. Das bedeutet nicht, dass sie keine (rechtliche) Bedeutung hat. Die Aktiengesellschaft ist eine auf gesetzlicher Anordnung beruhende Fiktion. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Rechtsteilnehmer, der mit einer AG in (rechtsgeschäftlichen oder ausservertraglichen) Kontakt tritt, es mit einer einzigen, selbständigen Person zu tun hat. Beide Parteien – die Vertreter der AG und der Vertragspartner – anerkennen, die AG als juristische Person zu behandeln und sich nach den Statuten und nach dem Aktienrecht zu verhalten.

 

Die Fiktion dient einerseits dem Publikum, das nicht die Bonität einer oder mehrerer natürlichen Personen prüfen muss. Anderseits dient die Fiktion den Personen, die an der AG beteiligt sind: Aktionäre, Gläubiger, Manager, Arbeitnehmer. Sie werden nicht persönlich Vertragspartei und haften dementsprechend auch nicht persönlich. Ausserdem können sie darauf zählen, dass ihr Beitrag an eine dauerhafte Organisation geleistet wird, nicht wie etwa bei einer einfachen Gesellschaft, die leicht auflösbar ist.

 

Die „Fiktion AG“ ist in Realität ein Netz von Vereinbarungen zwischen allen Personen, die sich unter der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ organisieren, um damit einen wirtschaftlichen Output zu erzeugen. Solche Personen sind Kapitalgeber (Aktionäre und Kreditgeber) und Dienstleistungserbringer (Manager, Verwaltungsratsmitglieder, Arbeitnehmer, Anwälte, Buchführer, Wirtschaftsprüfer), aber auch Personen, die indirekt zur Produktion des Outputs beitragen: Vermieter von Geschäftsräumen, Lieferanten von Rohmaterial, Abnehmer und Kunden.

 

Zur Illustration der „Vereinbarungen“ ein Beispiel: Gründeraktionäre bilden bei der Gründung der AG eine einfache Gesellschaft. Sie erklären vor dem Notar, eine AG mit den Statuten zu gründen, auf die sich geeinigt haben. Mit Gründung der AG ist der Zweck der einfachen Gesellschaft erreicht. Aus ökonomischer Sicht ist dies jedoch irrelevant. Zwischen den Aktionären besteht weiterhin eine „Vereinbarung“. Mit Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags regeln Aktionäre ihr Verhältnis expliziter und umfangreicher. Kommen später neue oder weitere Aktionäre hinzu, stimmen sie ebenfalls den Statuten zu. Statuten wirken in dieser Hinsicht wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wird eine Frage von den Statuten oder vom Aktienrecht nicht geregelt, soll nach dem Willen der Aktionäre eine Mehrheit der Aktionäre entscheiden. Mit dem Eintritt in eine Aktiengesellschaft akzeptieren die Aktionäre diesen Grundsatz und anerkennen, dass die Mehrheit auch dann bindend entscheidet, wenn sie nicht die bestmögliche Lösung trifft.

 

Weiter begründen Aktionäre und Geschäftsführern – aus ökonomischer Perspektive – eine „Vereinbarung“. Die Aktionäre verpflichten sich zur Leistung einer Kapitaleinlage und die Geschäftsführer versprechen den Aktionären implizite, sich zu bemühen, diese renditeorientiert anzuzulegen, und sich im Sinne der Statuten, des Aktienrechts und der GV-Beschlüsse und anderer interner Erlasse zu verhalten.

 

Was ist die Rolle des Aktienrechts in diesem Netz von Verträgen? Aktienrecht wirkt wie dispositives Vertragsrecht. Aktionäre, Geschäftsführer und die weiteren Beteiligten können nicht alle regelungsbedürftigen Fälle (in Aktionärbindungs-, Arbeits- und Kreditverträgen) abdecken. Genauso wenig können die Parteien eines Kaufvertrags alle Umstände vorhersehen und vertraglich regeln. Das Aktienrecht bietet ein Paket von Bestimmungen, die zur Anwendung gelangen, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

Gewisse aktienrechtlichen Normen sind zwingender Natur. Zwingendes Aktienrecht soll verhindern, dass die Kosten einer bestimmten Tätigkeit nicht von unbeteiligten Dritte getragen werden. Externalitäten sollen verhindert werden. Beispielsweise müssen die Aktionäre zwingend ein Kapital von CHF 100'000 aufwenden, damit nicht ausschliesslich Dritte – Kreditgeber, Lieferanten von Rohmaterial, Vermieter von Geschäftsräumen etc. – das Unternehmensrisiko tragen.

 

Wird somit von „Aktiengesellschaft“ gesprochen (wie z.B. nachfolgend), ist stets ein Netz von Vereinbarungen unter mehreren Personen gemeint.

 

Die Organe der Aktiengesellschaft sind der Verwaltungsrat, die Generalversammlung sowie die Revisionsstelle.

 

Der Verwaltungsrat wird von der Versammlung der Aktionäre (der Generalversammlung) gewählt. Der Verwaltungsrat ist das Exekutivorgan. Wird nichts anderes in den Statuten geregelt, besorgt er das operative Geschäft und legt gleichzeitig die Strategie fest. Der Verwaltungsrat ist in seiner Aufgabenerfüllung zur Sorgfalt und zur Treue gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Der Verwaltungsrat trifft sich so oft wie erforderlich.

 

Die Generalversammlung (die Versammlung der Aktionäre) ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen und vom Präsidenten des Verwaltungsrates geleitet. Jeder Aktionär hat das Recht, im Rahmen der (in der Einladung bekanntzugebenden) Traktanden Anträge zu stellen und sich an die Aktionäre zu wenden. Der Versammlungsleiter hat das Recht, die Redezeit der Aktionäre im Interesse einer zügig durchzuführenden Generalversammlung zu beschränken. Die Generalversammlung beschliesst über Statutenänderungen, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 698 OR).

 

Die Revisionsstelle ist bei der Aktiengesellschaft (im Gegensatz zur GmbH) zwingend vorgeschrieben. Die Revisionsstelle hat die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe, die Buchhaltung und Jahresrechnung zu prüfen (Art. 728 OR). Nach Art. 729b OR ist die Revisionsstelle bei Überschuldung der Gesellschaft gehalten, in ihrem Bericht auf die Pflicht, den Richter gemäss Art. 725 Abs. 3 OR zu benachrichtigen, hinzuweisen. Zudem müssen sie auf den Umstand, dass die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt ist, und die sich für die Verwaltung daraus ergebenden Pflichten auf­merksam machen. Die Revisionsstelle muss von der Gesellschaft unabhängig sein.

 

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch