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Erbrecht

 

Das Erbrecht behandelt die Erbfolge („wer erbt was?“) und den Erbgang („wie erhält der Erbe die Erbschaftssachen?“).  

Diese Informationen zum Erbrecht werden als Plattform für erste Abklärungen zur Verfügung gestellt. Für weitergehende Auskünfte steht Ihnen Dr. iur. Roger Groner zur Verfügung.

Weitere Auskünfte sind auf www.erbanwalt.ch verfügbar.

 

 

1. Gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB)

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Fall, wenn der verstorbene Erblasser kein Testament oder eine konkrete Frage nicht in seinem Testament geregelt hat.  

An erster Stelle erben die Kinder (Nachkommen) des Verstorbenen zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB). Adoptierte Kinder stehen ehelichen Nachkommen gleich. An die Stelle bereits verstorbener Kinder treten deren Nachkommen. 

Der überlebende Ehegatte erhält neben den Kindern die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Abs. 1 ZGB).  

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so sieht das Gesetz die Erbfolge nach Stämmen vor. Das bedeutet, dass die Eltern des Verstorbenen hälftig erben. Sind diese bereits verstorben, treten an ihre Stelle ihre Nachkommen (die Geschwister des Erblassers). Sind innerhalb eines Stammes gesetzliche Erben vorhanden, sind nachfolgende Stämme von der Erbschaft ausgeschlossen. Überleben beispielsweise die Eltern des Erblassers, so sind die Grosseltern von der Erbschaft ausgeschlossen. Neben den Eltern wird der überlebende Ehegatte mit drei Viertel der Erbschaft gesetzlich bedacht. Sind neben dem Erblasser keine weiteren Nachkommen vorhanden, so ist als nächster Stamm derjenige der Grosseltern zu berücksichtigen (Art. 459 ZGB). Leben die Grosseltern der väterlichen und der mütterlichen Seite des Erblassers, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Grosselternteil verstorben, so treten an ihre Stelle die Nachkommen der Grosseltern (also Tanten und Onkel des Erblassers). Hatte der Erblasser einen Ehegatten so erbt dieser allein. Die Grosseltern werden neben dem Ehegatten nicht berücksichtigt.  

Hat ein Erbe noch für den Erblasser (in einem den üblichen Umfang übersteigendem Mass) zu dessen Lebzeiten gearbeitet, ist weiter eine Entschädigung geschuldet (der sogenannte "Lidlohn"). Ein anschauliches Beispiel dazu wird im Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 2005 (5C.133/2004) geliefert. Der Erblasser, ein Bauer, hatte eine Ehefrau und 3 Söhne. Die Erbschaft wurde nicht geteilt. Alle Erben wirtschafteten auf dem Gut weiter. Als sich einer der Söhne mit den anderen verstritten hatte, verlangte er mittels Klage seinen Erbteil. Zwischenzeitlich starb auch die Ehefrau, welche den klagenden Sohn enterbt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Enterbung im konkreten Fall nicht zulässig war. Der Sohn hatte keine erhebliche familienrechtliche Pflicht verletzt. Der Sohn hatte Anspruch auf mindestens seinen Pflichtteil. Weiter hatte der Sohn den Lidlohn zugute, d.h. eine Vergütung für seine Arbeit auf dem Bauernhof. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Arbeit (für die der Sohn keinen Lohn erhalten hatte) aus der Erbschaft zu bezahlen war. 

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 466 ZGB).

 

 

2. Pflichtteil

Direkte Nachkommen (eheliche, aussereheliche und adoptierte Kinder), der (nicht-geschiedene) Ehegatte sowie die Eltern (wenn der Erblasser keine Kinder hat) haben einen Anspruch, mindestens den Pflichtteil zu erhalten. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt drei Viertel, jedes Elternteil und der des Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).

Der Erblasser könnte versuchen, durch grosszügige Geschenke zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsschutz zu umgehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich mit der erbrechtlichen Herabsetzungsklage gegen solche Entäusserungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten wehren.

Der Herabsetzung ist die lebzeitige Abtretung eines Vermögenswertes dann unterworfen, wenn die Verfügung des nachmaligen Erblassers ganz oder teilweise unentgeltlich war (BGE 120 II 417 S. 420). Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von merklich geringerem Wert erbracht worden ist, so dass ein Missverhältnis besteht (BGE 116 II 667 E. 3/b/aa S. 674). Mit andern Worten, wenn das Vermögen des künftigen Erblassers infolge der Zuwendung eine Einbusse erlitten hat, ihm kein ökonomisches Äquivalent für die Zuwendung zugeflossen ist (vgl. BGE 98 II 352 E. 3a S. 357).

Das ZGB sieht in Art. 527 eine Reihe von Herabsetzungsgründen vor. Der wichtigste Grund ist Art. 527 Ziff. 4 ZGB, wonach der Herabsetzung „die Entäusserung von Vermögenswerten unterliegen, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat“. Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet. Es genügt, wenn der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt. Da es um einen inneren, die Psyche betreffenden Vorgang geht, ist ein direkter Beweis der Umgehungs- bzw. Benachteiligungsabsicht (zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung) selten möglich. Der klagende Pflichtteilsberechtigte muss einen indirekten Beweis durch Indizien führen. Er muss Tatsachen beweisen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Tatsachen (der Umgehungsabsicht) geschlossen werden kann. Ein solches Indiz ist namentlich die Kenntnis des Erblassers, dass der Pflichtteil verletzt wird. Dabei nimmt die Gerichtspraxis an, dass der Erblasser, der beim Verfassen des Ehevertrages von Experten (wie etwa von einem Notar oder von Bankjuristen, die sich mit Erbschaftsangelegenheiten befassen) beraten wird, auch auf das Pflichtteilsrecht der Kinder hingewiesen wird. Diese Aufklärung über eine Pflichtteilverletzung ist ein Indiz für die Umgehungsabsicht des Erblassers (BGE vom 11. Januar 2005, 5P.347/2004).

Häufig weiss ein pflichtteilsgeschützter Erbe nicht, ob der Erblasser einen anderen Erben zu seinen Lebzeiten einen Vorteil zukommen liess. Zur Beschaffung dieser Information dient der erbrechtliche Auskunftsanspruch. Gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen. Mitzuteilen ist alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen.  Dazu zählen insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen (BGE 59 II 128 E. 2 S. 129; 90 II 365 E. 3a und 3c S. 372 und 374; 99 III 41 E. 3 S. 45). Der Erbe, von dem Auskunft verlangt wird, kann auch nicht geltend machen, er habe einen Vermögenswert aufgrund eines anderen Rechtsgrunds (z.B. in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung) erhalten (BGE 107 II 119 E. 2d S. 127).

Weiter ist eine Enterbung denkbar. Wird ein Erbe enterbt, erhält er nicht einmal den Pflichtteil. Die Voraussetzungen an eine gültige Enterbung sind hoch. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten nur enterben, wenn dieser gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477 ZGB). Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen, noch die Herabsetzungsklage geltend machen. Die Voraussetzungen an eine gültige Enterbung sind hoch. Blosse Streitigkeiten oder fehlender Kontakt zum Erblasser genügen nicht.

 

3. Anordnungen auf den Todesfall

a) Gegenstand letztwilliger Verfügungen

Anordnungen auf den Todesfall heissen „letztwillige Verfügungen“ oder „Verfügungen von Todes wegen“. 

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Verfügungen vor (Testament, Erbvertrag etc.) und regelt deren Voraussetzungen.  Gegenstand einer Anordnung auf den Todesfall kann einerseits die finanzielle Regelung des Nachlasses sein (welcher Erbe erhält wieviel bzw. welchen Nachlassgegenstand?). Anderseits kann mit einer Anordnung auf den Todesfall das Verhalten der Erben nach dem Ableben in gewissem Umfang gesteuert werden. Beispielsweise kann der Erblasser die Erben instruieren, ob er, wenn er Koma liegt, lebenserhaltende Massnahmen erhalten soll, wie sein Begräbniss vorgenommen werden soll oder wie seine Haustiere zu pflegen sind.

Der Erblasser muss urteilsfähig sein, um eine letztwillige Verfügung errichten zu können. Prozesse um die Urteilsfähigkeit sind schwierig zu führen. Ein anschaulicher Fall ist das Bundesgerichtsurteil vom 17. Januar 2005 (5C.193/2004). Der verwitwete Erblasser hatte in einem Testament verfügt, dass seine Tochter 5/8 der Erbschaft und sein Sohn nur 3/8 (die Höhe seines gesetzlichen Pflichtteils) erhalten sollte. Der Sohn erhob Klage und beantragte das Testament für ungültig zu erklären. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war. Das Testament war simpel und demzufolge waren die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht gross. Indessen stellte das Gericht fest, dass die Teilungsbestimmung - der Sohn sollte seinen Anteil in bar erhalten oder nach Zuweisung der Tochter - ungültig war, da der Tochter dadurch ein zu grosses Ermessen eingeräumt wurde. 

 

b) Testament

Der Erblasser kann das Testament, wenn er das Alter von 18 Jahren erreicht hat und urteilsfähig ist, entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig errichten. Bei der öffentlichen Beurkundung haben 2 Zeugen mitzuwirken. Der anwesende Notar muss dann bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammt. Zumindest ist dem Erblasser die Urkunde vorzulesen und von ihm zu bestätigen, wenn er sie nicht selbst liest und unterschreibt. Errichtet der Erblasser sein Testament eigenhändig, so hat der Erblasser dieses von Hand zu schreiben und zu unterschreiben, sowie mit der Datumsangabe zu versehen (Art. 505 ZGB). Zeugen sind keine erforderlich.

Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in der Form der Errichtung ganz oder teilweise widerrufen (Art. 509 ZGB). Die Verfügung wird auch durch Vernichtung (Art. 510 ZGB) oder eine spätere Verfügung (Art. 511 ZGB), soweit diese die erste nicht nur ergänzt, beseitigt.

 

 

c) Erbvertrag

Eine Person kann sich auch gegenüber einer anderen Partei verpflichten, ihr etwas zu vererben. Dies geschieht durch den Erbvertrag. Der Erbvertrag kann nicht einfach widerrufen werden (im Gegensatz zum Testament).  

Der Erbvertrag ist nur gültig, wenn er "öffentlich" (durch den Notar, unter Anwesenheit und Unterschrift zweier Zeugen) beurkundet wurde (Art. 512 ZGB). Eine Aufhebung des Erbvertrags setzt unter Lebenden übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen voraus. Einseitig kann der Erbvertrag nur aufgehoben werden, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt und die Aufhebung entweder handschriftlich erfolgt oder öffentlich beurkundet wird. Unter Lebenden kann der Vertrag auch durch Rücktritt von diesem erfolgen (Art. 514 ZGB). Erlebt der im Erbvertrag Bedachte den Tod des Erblassers nicht, wird der Erbvertrag aufgehoben (Art. 515 ZGB). Die Nachkommen der bedachten Vertragspartei erben somit nichts.

 

 

d) Vermächtnis

Die Erblasserin kann auch jemanden bedenken, ohne diesen als Erben einzusetzen, indem sie ihm einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwendet (Art. 484 ZGB). Sie kann eine einzelne Erbschaftssache (beispielsweise ein Bild), die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil, die Befreiung von Schulden oder einen bestimmten Geldbetrag vermachen. Die Sache ist dabei dem Bedachten in dem Zustand, in dem sie sich zur Eröffnung des Erbganges befindet, zu überlassen (Art. 485 Abs. 1 ZGB). Der Vermächtnisnehmer kann dann nicht geltend machen, seit Errichtung des Vermächtnisses habe die vermachte Sache an Wert verloren oder sei mangelhaft geworden. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Seine Stellung ist derjenige eines Erben untergeordnet. Der Vermächtnisnehmer kann zum Beispiel nicht mitbestimmen, welche Erbschaftssachen anderen Erben zukommen sollen.

 

 

e) Ersatzverfügung

Der Erblasser kann für den Fall des Vorversterbens oder Ausschlagen des Erben oder des Vermächtnisnehmers eine Ersatzperson bestimmen (Art. 487 ZGB).

 

 

f) Nacherbschaft

Der Erblasser kann auch den eingesetzten Erben als Vorerben bestimmen, der verpflichtet ist, die Erbschaft einem anderen, der Nacherbe ist, auszuliefern (Art. 488 ZGB). Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt für die Auslieferung an den Nacherben festgelegt, ist als Zeitpunkt der Auslieferung der Tod des Vorerben ausschlaggebend. Der Vorerbe erwirbt das Eigentum an der Erbschaft als Erbe. Der Nacherbe wird Erbe, wenn der Zeitpunkt der Nacherbschaft eingetreten ist, d.h. wenn der Vorerbe gestorben ist. Die Einsetzung von Vor- und Nacherben dient dazu, die Vererbung langfristig zu regeln. Mithin kann durch eine Person (z.B. der Lebenspartner des Erblassers) als Vorerbe begünstigt werden, ohne dass die Kinder des Vorerben davon profitieren. Stirbt der Vorerbe, geht das vererbte Gut nämlich an die vom Erblasser eingesetzten Nacherben (z.B. an seine eigenen Kinder).

 

 

g) Erbverzicht

Der Erblasser kann mit dem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschliessen (Art. 495 ZGB). Dieser hat zum Inhalt, dass der Erbe auf sein Erbe verzichtet. Im Gegenzug erhält der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers einen Ausgleich. Übersteigt der Ausgleich den gesetzlichen Pflichtteil anderer Erben, können diese durch Herabsetzungsklage den Pflichtteil vom Begünstigten zurückfordern (Art. 535 ZGB).

 

 

4. Willensvollstrecker

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Person mit der Vollstreckung seines Testaments beauftragen (Art. 517 ZGB). Der Willensvollstrecker hat die Rechte und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalter. In seiner Funktion hat er den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung der Erbschaft vorzunehmen (Art. 518 ZGB). Massstab für den Willensvollstrecker in seinem Handeln ist dabei der festgehaltene oder mutmassliche Wille des Erblassers.

 

5. Beispiel eines eigenhändigen Testaments

Folgendes Beispiel kann als Testament eines verwitweten Mannes mit Kindern und Lebenspartnerin verwendet werden:

 

DAS FOLGENDE IST HANDSCHRIFTLICH AUFZUSCHREIBEN:

 

Zürich, den .... [DATUM]

 

Eigenhändige letztwillige Verfügung

 

Ich, ........, geboren am ............., von ............., wohnhaft ............, verfüge hiermit als meinen letzten Willen:

 

1.        Alle meine bisherigen Testamente und letztwilligen Verfügungen werden vollständig widerrufen.

2.        Meine gesetzlichen Erben – die Kinder ........., .... [WEITERE KINDER] – sollen den Pflichtteil, zu gleichen Teilen, erhalten.

3.        Den verfügbaren Teil – ein Viertel meines Nettovermögens – soll meine Lebenspartnerin Frau ........, geboren ............, wohnhaft ................., zur Nutzniessung erhalten. Frau ......... ist zum vollen Genuss des Viertels (des „Nutzniessungsguts“) berechtigt. Bei meinem Ableben soll ein Inventar über das Nutzniessungsgut erstellt werden.

Frau .............kann sämtliche Zinsen, Dividenden, Ertrag und Früchte aus dem Nutzniessungsgut zu Eigentum behalten. Sie kann weiter das Nutzniessungsgut für sich selber verzehren und verbrauchen. Es sollen keine Ersatzansprüche wegen Wertverminderung, Untergang, Veränderung des Nutzniessungsguts entstehen. Nach Ableben von Frau ...... soll das übrig gebliebene Nutzniessungsgut zu gleichen Teilen an meine Kinder als gesetzlichen Erben zu unbelastetem Eigentum gehen.

Und weiter soll Frau .............. den mir gehörenden Hausrat als Vorerbin zu Alleineigentum erhalten. Bei ihrem Ableben soll der Hausrat auf meine Kinder zu gleichen Teilen übergehen.

4.        Als Teilungsbestimmung lege ich fest:

-          Mein Sohn ............ ist berechtigt, meine Aktien an der ......... AG zu übernehmen.

-          ....

Ich bestätige, dass dies mein letzter Wille ist und ich im Besitz meiner geistigen Kräfte bin.

 

Zürich, den .... [DATUM]

 

[EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT]

 

 

 

 

Alle Angaben auf dieser Website erfolgen ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch